Allgemeine Geschäftsbedingungen


Raiffeisen AgriTrading Rhein-Main GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen AgriTrading Rhein-Main GmbH & Co. KG (AgriTrading) sind die nachstehenden Bedin-gungen maßgebend.  Sämtliche –auch zukünftige- Lieferungen und Leistun-gen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichen-den Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Abweichenden, entgegen-stehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Vertragspartners (Kunde) wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird. 

2. Vertragsabschluss und Preiserhöhung
a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftli-cher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der AgriTrading maßgebend, sofern der Emp-fänger nicht unverzüglich widerspricht. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, werden zwischenzeit-lich eingetretene Transportkostenänderungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge oder Steueränderungen bei der Kaufpreisbe-messung berücksichtigt. Solche Preisanpassungen werden zugunsten und zulasten des Kunden vorgenommen.  Derartige Änderungen können stets berücksichtigt werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unter-nehmern.  
b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Kunde dafür, dass AgriT-rading zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten ausweist. Wird die von AgriTrading gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Kunden unter Ver-letzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungs-widrig verwendet, so ist er AgriTrading zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die AgriTrading als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch ge-nommen wird. 

3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch AgriTrading
Von AgriTrading erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüg-lich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuer-satz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist AgriTrading binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte AgriTrading innerhalb dieses einen Monats keine Mittei-lung des Unternehmers über die Unrichtigkeit eines ausgewiesenen Umsatz-steuersatzes erhalten, ist der von AgriTrading ausgewiesene Umsatzsteuer-satz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der AgriTrading nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.

4. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang
a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich ver-einbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Frei-gaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzie-rung. 
b) Der Versand–auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten des Unternehmers. AgriTrading wählt die Versendungsart. 
c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungsverkauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Über-gabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annah-me ist. 
d) Lieferungen frei Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. 
e) AgriTrading ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.
f) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behörd-liche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnis-se, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der AgriTrading - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird AgriTrading für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die AgriTrading den Kunden unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen AgriTrading auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der AgriTra-ding seitens ihrer Vorlieferanten ist AgriTrading von ihren Lieferverpflich-tungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.

5. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. 

6. Sachmängel, Verjährung
a) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB. 
b) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichen-der Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber der AgriTrading geltend gemacht werden. 
c) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der AgriTrading gegen-über nicht zur Annahmeverweigerung.
d) Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen erfolgt unter Aus-schluss der Sachmängelgewährleistung. Die Haftung der AgriTrading für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.  
e) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjäh-rungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abliefe-rung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
f) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz e) genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Ver-letzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt. 
g) Die sich nach den Absätzen e) und f) für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für kon-kurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf eine Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer frühe-ren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzli-chen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
h) Soweit gemäß Absatz e) bis g) die Verjährung von Ansprüchen der AgriT-rading gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestell-ten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der AgriTrading, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent
a) Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zah-lung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.   
b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anste-henden Lastschrift auf 5 Werktage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SEPA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die AgriTrading den Vertragspartner 5 Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbin-dung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
d) Die Kontoauszüge der AgriTrading gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die AgriTrading wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen. 
e) Die AgriTrading kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlan-gen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
f) Die AgriTrading kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen sie hat. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde der AgriT-rading kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. 

8. Leistungsstörungen
a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kauf-preises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die AgriTrading kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
b) Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die AgriTrading die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. 

9. Eigentumsvorbehalt
a) Die AgriTrading behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. 
b) Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AgriTrading vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die AgriTrading unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die AgriTra-ding Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, der AgriTrading die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Kunde für die der AgriTrading entstandenen Kosten.
c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Ge-schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der AgriTrading jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Ab-nehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsa-che ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der AgriTrading, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die AgriTrading verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann die AgriTrading verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forde-rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld-nern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der von der AgriTrading gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für die AgriTrading vorge-nommen. Wird die von der AgriTrading gelieferte Vorbehaltsware mit ande-ren, ihr nicht gehörenden Gegenständen/ Stoffen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/ Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
e) Wird die von der AgriTrading gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, der AgriTrading nicht gehörenden Gegenständen/ Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitli-chen Sache werden, so erwirbt die AgriTrading das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/ Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde der AgriTrading anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die AgriTrading. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstan-dene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 
f) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Was-serschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
g) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der AgriTrading in Ansehung des Liefer-gegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an die AgriTrading ab. 
h) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegange-nen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte der AgriTrading bestimmte Maßnahmen und/ oder Erklärungen durch den Kunden erforderlich, so hat der Kunden die AgriTrading hierauf schriftlich oder in Textform unverzüg-lich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/ oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Kunde verpflichtet, der AgriTrading auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
i) Die AgriTrading verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der AgriTrading.

10. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes haftet die AgriT-rading auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sons-tigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-sondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Ver-tragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrläs-sigkeit, einschließlich Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter der AgriTrading oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haftet die AgriTra-ding auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter der AgriTrading und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinal-pflicht). Soweit der AgriTrading keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelas-tet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
b) Von den Absatz a) geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzli-chen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit die AgriTrading einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die AgriTrading aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haftet. 
c) Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
(d) Soweit die Schadensersatzhaftung der AgriTrading gegenüber ausge-schlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönli-che Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter der AgriTrading und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

11. Datenschutz
AgriTrading erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die AgriTrading wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Kunde als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO AgriTrading personen-bezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch AgriTra-ding zu informieren; AgriTrading sieht von einer Information des Betroffe-nen ab.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der AgriTrading sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. 
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Köln. 

13. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen Deutschem Recht. Die An-wendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen. 

14. Verbraucherstreitbeilegung
Die AgriTrading nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-braucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 

Stand: 06/2021